Satzung

§ 1 Name, Sitz Gerichtsstand

Der Verein trägt den Namen

Hebammen – Netzwerk Köln e.V.

Der Sitz und der Gerichtsstand des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Verein hat die Aufgabe, Schwangere, Mütter und Neugeborene bestmöglich zu betreuen und zu
versorgen, und trägt im Interesse der allgemeinen Gesundheit zu einer Verminderung der Gefahren
und zur Unterstützung von Mutter und Kind während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bei.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Unterstützung von Schwangeren und Wöchnerinnen
– Aufklärung über die Arbeit der Hebammen
– Beratung von Schwangeren und Wöchnerinnen
– Zusammenarbeit mit Gynäkologen/-innen und Kinderärzten/-innen
– Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein bemüht sich um den Aufbau und die Unterhaltung einer Stelle zur Vermittlung von
Hebammenleistungen, dem Hebammen – Netzwerk Köln e.V. .

§ 3 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann von allen Hebammen und Hebammenschülerinnen
durch Beschluss des Vorstandes erworben werden.
Natürliche Personen, die nicht Hebammen sind, sowie Vereinigungen von Personen können die
außerordentliche Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung erwerben.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gemäß Beitrittserklärung, Tod oder
Ausschluss. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge befindet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mittelverwaltung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
Der Vorstand ist berechtigt eine angemessene Vergütung für die im Arbeitskreis tätigen Mitglieder zu
beschließen. Vorstandmitglieder können auch im Arbeitskreis tätig sein und erhalten in diesem
Rahmen auch eine Vergütung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines zuwider laufen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der
Kassenverantwortlichen.
Der Vorstand wird auf Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Eine
Nach- und Neuwahl ist auch vorher zulässig, wenn hierzu schriftlich und rechtzeitig unter Angabe des
Tagesordnungspunktes eingeladen wurde. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder
solange im Amt, bis sie wiedergewählt oder ihre Nachfolgerinnen gewählt wurden. Der Vorstand hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl spätestens 12 Wochen nach Ablauf der Amtszeit erfolgt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; die Mitgliederversammlung kann einzelnen seiner
Mitglieder Aufwandszuschüsse zubilligen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein und gibt ihr umfassend
Rechenschaft über seine Arbeit.
Die Kassenverantwortliche hat bis zum 30.06. eines jeden Jahres über Aufkommen und Verwendung
der Mittel des Vereins durch schriftliche Aufstellung Rechenschaft zu geben. Die
Kassenverantwortliche führt ein Register aller Mitglieder.
Zu den besonderen Aufgaben des Vorstandes gehört es, die Einrichtung und den Betrieb des
Hebammen – Netzwerk Köln e.V. zu betreiben und zu überwachen. Insbesondere hat er
Beschwerden seitens der Schwangeren oder der Hebammen unverzüglich nachzugehen, und
hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 8 Vertretung

Der Verein wird nach außen von der Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
Die Kassenwartin ist befugt, die Bankgeschäfte allein zu tätigen. Das heißt: Überweisungen,
Lastschrifteinzug und die Teilnahme am Online-Banking bedarf nur der Unterschrift der Kassenwartin.
Die Kassenwartin legt alle drei Monate dem Vorstand gegenüber Rechenschaft über die laufenden
Bankgeschäfte ab.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Stimmberechtigt sind die
ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über den E-Mailverteiler unter Bekanntgabe der
Tagesordnung 3 Wochen vor dem Termin einberufen. Es erfolgt auch eine Vorankündigung des
Termins und eine kurzfristige Erinnerung. Die Mitglieder sind angehalten eine Bekanntgabe der Teiloder
Nichtteilnahme per Email zu schicken. Mitglieder ohne Mailadresse werden 3 Wochen vor dem
Termin per Post benachrichtigt
Ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand verlangen, dass innerhalb eines Monats eine
Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung einberufen wird.
Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Wahl eines Versammlungsleiters, die vom Vorstand
geleitet wird. Der gewählte Versammlungsleiter hat die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
festzustellen, und über das Beschlussprotokoll der letzten Versammlung befinden zu lassen. Sodann
berät und beschließt die Mitgliederversammlung über die Tagesordnung und verfährt danach.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung des Antrags. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auf ein
anderes, teilnehmendes Mitglied übertragen. Die Bevollmächtigung muss zur betreffenden
Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und folgendes enthalten:
– Name des Mitglieds, das sein Stimmrecht überträgt
– Name des Mitglieds, auf das das Stimmrecht übertragen wird
– Datum der betreffenden Mitgliederversammlung
– Ggf. Beschränkung der Stimmrechtübertragung auf einzelne Abstimmungsgegenstände
– Datum und Unterschrift des Mitglieds, das sein Stimmrecht überträgt
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, von der Protokollführerin zu
unterzeichnen und durch die Kassenverantwortliche aufzubewahren. Jedes Mitglied kann während der
Mitgliederversammlung in die Protokolle Einsicht nehmen.
Zur Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Kassenführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüferinnen. Diese haben vor Rechenschaftslegung der Kassenverantwortlichen Kassen – und
Buchführung, sowie die Mitgliederlisten zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigene, zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen zunächst zur Deckung der Auflösungskosten
einschließlich etwaiger Nachzahlungen an Steuern und Abgaben zu verwenden. Verbleibendes
Vermögen fällt an „Lobby für Mädchen e.V.“ mit der Auflage es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereins.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Stand 5. Juli 2016